Im Interesse der deutschen Sprache und zur Vereinfachung verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form. Sie ist im Sinne einer Variablen zu verstehen, an deren Stelle bei Bedarf und Bezug das weibliche Äquivalent tritt.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen: Sportverein 1964 Ermschwerd e.V. und hat seinen Sitz in Witzenhausen, OT Ermschwerd. Er wurde am 27. Januar 1964 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege unter der Nr. 1167 eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Tischtennis, Turnen etc.

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c) Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein aus Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechend der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied im

 

a) Landessportbund Hessen e.V.

b) jeweils zuständigen Landesverband.

 

 

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  

1. Die Farben des Vereins sind: rot/schwarz

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

 

3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln, Urkunden oder Pokale verliehen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein führt als Mitglieder:

 

a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

c) Jugendliche (14 - 17 Jahre)

d) Ehrenmitglieder.

 

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

5. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

 

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied über 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

 

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Im Falle eines Ausschlusses soll der Ältestenrat vom Vorstand gehört werden. Dem Auszuschließenden ist Ge­legenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dieser kann gegen den Ausschlussbeschluss schriftlich die nächste Mitglie­derversammlung anrufen, die endgültig entscheidet;

 

d) durch Tod.

 

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche im Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den Verein zurück zu geben.

 

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

 

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Wahlrechts mitzuwirken.

 

2. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr dürfen an der Mitgliederversammlung ebenfalls teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

 

3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organs, eines Spartenleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Bei Beschwerden gegen den Vereinsvorstand selbst besteht das Recht, sich an den Ältestenrat zu wenden.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2. den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spartenleiter/innen und Spielführer/innen in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

 

3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

 

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 

 § 8 Beiträge

 

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

 

 § 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand

2. der Ältestenrat

3. die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 10

 

  

 

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Jugendwart.

 

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsit­zende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstands. Intern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle ei­ner Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

Die Wahlen werden wie folgt vorgenommen:

 

a) In den Jahren mit den geraden Jahreszahlen werden der 1. Vorsitzende, Schriftführer und Jugendwart gewählt.

 

b) In den Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen werden der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt.

 

5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.

 

6. Der Vorstand soll mehrmals im Jahr zusammen kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzun­gen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich.

 

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

 

§ 12 Ältestenrat

 

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt werden und aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

 

2. Mitglieder des Ältestenrats können nur sein:

 

a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglieder des Vereins sind und

b) Ehrenmitglieder

 

3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder.

 

Ihm obliegt

 

a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden,

b) die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

 

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrats sein.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres erfolgen.

 

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Einladung erfolgt mit Tagesordnung.

 

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

 

a) Berichte des Vorstands und der Spartenleiter

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) Neuwahlen des Vorstands, der Kassenprüfer und ggf. Des Ältestenrats

e) Anträge

f) Verschiedenes

 

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

 

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

9. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Wahlen vorbereitet und durchführt. Die Gültigkeit einer Wahl ist vom Wahlleiter zu bestätigen und im Protokoll festzuhalten.

 

10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

 

 § 14 Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt

die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die

Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

  

 

§ 15 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

 

 

 § 16 Sportabteilungen

 

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Sparten zusammengefasst. Jede Sparte wird geleitet von einem Spartenleiter, der alle 2 Jahre von der jeweiligen Sparte gewählt und anschließend durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

 

 § 17 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

 

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

2. Sie wird geleitet durch einen Jugendwart, der die Interessen der Jugend im Vorstand vertritt.

 

 

§ 18 Ehrungen

 

Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied kann auf Wunsch beitragsfrei gestellt werden.

 

Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäß Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

 

 § 19 Vereins-Homepage

 

Der Verein stellt sich im Internet auf einer eigenen Homepage vor.

 

Die Homepage beinhaltet:

 

a) allgemeine Informationen über Geschichte, Ziele und Wirken des Vereins,

b) Vorstellung des erweiterten Vorstands, der einzelnen Sparten sowie der Tischtennismannschaften einschließlich Bildmaterial,

c) Spielergebnisse mit Hintergrundberichten und Fotos,

d) Berichte über besondere Ereignisse im Vereinsgeschehen inklusive Bildmaterial und Nennung von Namen.

 

Ein Mitglied, das mit der Veröffentlichung von Bildern und Namen nicht einverstanden ist, muss dies ausdrücklich erklären.

 

 

 § 20 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und 2/3 der ordentlichen Mitglieder in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind. Sind 2/3 der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Mitteilung über den ergebnislosen Verlauf der ersten Versammlung einzuberufen. Für die 2. Ladung gilt die Regelung des § 13 Abs. 3 entsprechend. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und kann den Verein mit ¾ Mehrheit auflösen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Magistrat der Stadt Witzenhausen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu.

 

3. Über die endgültige Verwendung des Vermögens entscheidet der Magistrat der Stadt Witzenhausen und der zuletzt geschäftsführende Vorstand des Sportvereins nach einem Jahr nach Auflösung des Vereins.

 

4. Finden sich innerhalb eines Jahres mindestens 50 volljährige Personen, die bereit sind, den Zweck und die Zielsetzung dieser Satzung in einem neuen Verein weiterhin aufrecht zu erhalten und zu unterstützen, so soll das Vermögen des Sportvereins nach Anerkennung durch den Landessportbund Hessen e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolger auf den neuen Verein übergehen, und zwar nach einer Einspruchsfrist von einem weiteren halben Jahr.

 

5. Über den Einspruch entscheiden ebenfalls der Magistrat der Stadt Witzenhausen und der letzte geschäftsführende Vorstand des Sportvereins.